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   BFH, 19.11.1996 - VII B 187/96   

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https://dejure.org/1996,10258
BFH, 19.11.1996 - VII B 187/96 (https://dejure.org/1996,10258)
BFH, Entscheidung vom 19.11.1996 - VII B 187/96 (https://dejure.org/1996,10258)
BFH, Entscheidung vom 19. November 1996 - VII B 187/96 (https://dejure.org/1996,10258)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Erlass eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis aus persönlichen Billigkeitsgründen bei einem Steuerschuldner

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 24.10.1988 - X B 54/88

    Voraussetzungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus BFH, 19.11.1996 - VII B 187/96
    Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) auf Erlaß eines Steuerrückforderungsanspruchs aus persönlichen Billigkeitsgründen unter Hinweis auf die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24. Oktober 1988 X B 54/88 (BFH/NV 1989, 285) und vom 12. Juli 1989 X B 111/88 (BFH/NV 1990, 213) im wesentlichen mit folgender Begründung abgewiesen:.

    Denn § 227 der Abgabenordnung (AO 1977) betreffe nach Wortlaut, Gesetzeszusammenhang und systematischer Stellung im Erhebungsver fahren nur die in der Einziehung liegenden Unbilligkeiten (BFH-Entscheidung in BFH/NV 1989, 285).

    Das FG hat -- wie auch die Beschwerde nicht verkennt -- auf der Grundlage dieser Rechtsprechung und mit der vom BFH in den zitierten Entscheidungen in BFH/NV 1989, 285 und BFH/NV 1990, 213 gegebenen Begründung die Ablehnung des Erlaßantrags der Klägerin durch die Finanzbehörden gebilligt, weil nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung die persönliche Unbilligkeit in Erlaßsachen in der Einziehung selbst liegen muß und eine solche im Streitfall wegen des nach den Einkommensverhältnissen der Klägerin bestehenden Pfändungsschutzes nicht zu befürchten war.

  • BFH, 12.07.1989 - X B 111/88

    Überprüfung der Ermessensentscheidung über einen Erlass der Ansprüche aus dem

    Auszug aus BFH, 19.11.1996 - VII B 187/96
    Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) auf Erlaß eines Steuerrückforderungsanspruchs aus persönlichen Billigkeitsgründen unter Hinweis auf die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24. Oktober 1988 X B 54/88 (BFH/NV 1989, 285) und vom 12. Juli 1989 X B 111/88 (BFH/NV 1990, 213) im wesentlichen mit folgender Begründung abgewiesen:.

    Das FG hat -- wie auch die Beschwerde nicht verkennt -- auf der Grundlage dieser Rechtsprechung und mit der vom BFH in den zitierten Entscheidungen in BFH/NV 1989, 285 und BFH/NV 1990, 213 gegebenen Begründung die Ablehnung des Erlaßantrags der Klägerin durch die Finanzbehörden gebilligt, weil nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung die persönliche Unbilligkeit in Erlaßsachen in der Einziehung selbst liegen muß und eine solche im Streitfall wegen des nach den Einkommensverhältnissen der Klägerin bestehenden Pfändungsschutzes nicht zu befürchten war.

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